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September – Patent 4

EP1044400 Internet-basierter Aktualisierungsdienst für eine programmierbare Steuerungsvorrichtung
  • EU-Patent auf Software (Algorithmus)
  • Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 7.9.1999 durch Koninklijke Philips Electronics N.V. (Niederlande)
  • Gewährt am 26.4.2006
  • Prioritätsdatum: 17.9.1998 (also maximal gültig bis zum 17.9.2018)
  • Kanzlei: Rechtsabteilung des Unternehmens
  • Patentschrift beim FFII/Gauss
  • Patentschrift beim EPO/espacenet
  • Akteneinsicht beim EPO/epoline (Seit dem 14. August 2006 ist eine direkte Verlinkung der Akteneinsicht nicht mehr möglich. Stattdessen ist es nun erforderlich, JavaScript zu aktivieren, sich zu registrieren und die Patent-Nr. im Formular einzugeben.)
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
  • Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
  • Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent lizenzpflichtig werden.
  • Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als Spezialfälle mit abdeckt.
  • Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen. Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des gesamten Patentsystems.
  • In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation), sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.

Patentierte Idee: Einen auf die Anwendungssituation passenden Gerätetreiber aus dem Internet herunterladen

Hauptanspruch: Ein Steuergerät (z.B. ein Computer) mit grafischer Benutzeroberfläche lädt einen an einen Parameter (geographische Lage, Tageszeit, Jahreszeit, Benutzerprofil, Geräteinventar) angepaßten Gerätetreiber aus dem Internet.

Sonstige Ansprüche:

  • Gleichzeitig Kommandos an das Gerät übertragen
  • Treiber als editierbarer Code
  • Das Gerät interaktiv auswählen
  • Computerprogramm, das das patentierte Verfahren umsetzt
  • Steuergerät (z.B. Computer mit Software), das das patentierte Verfahren umsetzt

Beschreibung: Die Patentschrift dokumentiert

  • daß in der Unterhaltungselektronik immer komplexere Geräte zum Einsatz kommen, die immer ausgefeiltere Fernbedienungen erfordern,
  • daß programmierbare Fernbedienungen mit grafischer Benutzeroberfläche (= Standard-Computer im Gehäuse einer Fernbedienung) bereits im Handel erhältlich sind und
  • daß das Nachladen verschiedener Gerätetreiber die universellen Einsatzmöglichkeiten der Fernbedienung verbessert.

Obwohl in der Beschreibung überwiegend von einer Fernbedienung die Rede ist, beziehen sich die Patentansprüche allgemein auf ein „Steuergerät“ – insbesondere also auch auf einen Standard-Computer, der mit Hilfe von Treibern seine Peripheriegeräte steuert.

Alltagsparallele: In einer Fabrik wurde eine neue Maschine angeliefert. Der für die Maschine zuständige Facharbeiter („Steuergerät“) stellt per Telefon Detailfragen an den Maschinenhersteller. Er beschreibt, in welcher Weise („Benutzerprofil“) die neue Maschine eingesetzt werden soll, und läßt sich im Gegenzug eine an die Situation angepaßte Bedienungsanleitung („Treiber“) durchgeben („aus dem Internet herunterladen“).

Beispiele für Patentverletzung: Viele Geräte, die von einem Computer gesteuert werden (z.B. Drucker), werden mit einem Treiber mit graphischer Benutzeroberfläche ausgeliefert, den man auch in angepasster Form (z.B. in verschiedenen Sprachen) aus dem Internet herunterladen kann.

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