Juni – Patent 3
EP1030188
–
Situationsdarstellungs-Anzeigesystem
- EU-Patent auf Software (Algorithmus)
- Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 14.2.2000 durch
Mitsubishi Denki Kabushiki Kaisha (Japan)
- Gewährt am 1.6.2005
- Prioritätsdatum: 16.2.1999 (also maximal gültig bis zum 16.2.2019)
- Kanzlei: Pfenning, Meinig & Partner
- Patentschrift beim FFII/Gauss
- Patentschrift beim EPO/espacenet
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
- Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
- Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent
lizenzpflichtig werden.
- Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der
entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als
Spezialfälle mit abdeckt.
- Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen.
Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren
und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des
gesamten Patentsystems.
- In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es
einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält
ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation),
sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.
Patentierte Idee: Zusammensetzen der analysierten Daten mehrerer Überwachungskameras
zu einem Gesamtüberblick
Hauptanspruch: Die bereits analysierten Datenströme mehrerer Überwachungskameras
unter Verwendung einer anwendungsspezifischen Datenbank und durch
Schablonenvergleich zu einem Gesamtüberblick zusammensetzen
Sonstige Ansprüche:
- Heranziehen zusätzlicher Daten von Sensoren
- Spezialfall: Gesamtüberblick im Grundriß („orthogonal zum Betrachtungspunkt der Kameras“)
- Spezialfall: Panoramaszene
- Im Gesamtüberblick Bewegungsrichtungen anzeigen
- Anzeige durch Benutzer steuerbar
- Der Hauptanspruch als Verfahren (anstelle eines Computers mit
Programm)
Beschreibung: Die Patentschrift betont die „Neuheit“ der patentierten Idee.
Alltagsparallele: Ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes beobachtet mit Hilfe
mehrerer Überwachungskameras eine verdächtige Person. Da er die
Anordnung der Kameras im Gebäude kennt („anwendungsspezifische Datenbank“) und auf den verschiedenen Kamerabildern dieselbe Person
wiedererkennt („Schablonenvergleich“), ist er in der Lage, die Bewegung der Person auf einem
Gebäudegrundriß aufzuzeichnen („Gesamtüberblick“). Damit verletzt er den Hauptanspruch.
Beispiele für Patentverletzung: Das Patent setzt voraus, daß die von den Kameras kommenden
Datenströme bereits analysiert sind. Die patentierte Darstellung der
Ergebnisse im Grundriß ist danach der natürliche nächste Schritt,
der von Programmierern auch gerne zur Fehlersuche mit herangezogen
wird. Autoren von Videoüberwachungssoftware werden an diesem Patent
nicht vorbeikommen.
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