Juni – Patent 2
EP1022875
–
Push-Netzwerk
- EU-Patent auf Software (Algorithmus)
- Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 12.1.2000 durch Nippon
Telegraph and Telephone Corporation (Japan)
- Gewährt am 1.6.2005
- Prioritätsdatum: 25.1.1999 (also maximal gültig bis zum 25.1.2019)
- Kanzlei: Skone James, Robert Edmund, Gill Jennings & Every LLP
- Patentschrift beim FFII/Gauss
- Patentschrift beim EPO/espacenet
- Akteneinsicht beim EPO/epoline (Seit dem 14. August 2006 ist eine direkte Verlinkung der
Akteneinsicht nicht mehr möglich. Stattdessen ist es nun
erforderlich, JavaScript zu aktivieren, sich zu registrieren und
die Patent-Nr. im Formular einzugeben.)
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
- Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
- Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent
lizenzpflichtig werden.
- Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der
entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als
Spezialfälle mit abdeckt.
- Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen.
Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren
und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des
gesamten Patentsystems.
- In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es
einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält
ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation),
sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.
Patentierte Idee: Informationen dorthin zustellen, wohin sie gehören
Hauptanspruch: Dem Informationspaket wird ein „Inhaltsidentifizierer“ und/oder „Kategorie-Identifizierer“ hinzugefügt, anhand dessen entschieden wird, an wen das
Informationspaket zugestellt wird.
Sonstige Ansprüche: Die insgesamt 44 Ansprüche decken nahezu jeden Aspekt der
Mehrbenutzer-Kommunikation ab.
- Verzicht auf „Kategorie-Identifizierer“
- Benutzung einer Tabelle, aus der hervorgeht, wer welche
Informationen bekommen soll
- Benutzer tragen sich auf verschiedene Weise in die Tabelle ein und
wieder aus
- Automatisches Löschen ungenutzter Zustellregeln nach verschiedenen
Kriterien
- Dynamisches Routing
- Vermeiden von Schleifen
- Nicht sofort zustellbare Pakete zwischenpuffern
- Hierarchische Struktur
- Informationen vom Server abrufen, evtl. gefiltert nach Inhalt
und/oder Kategorie
- Selektives Freigeben von Informationen auf dem Server
Beschreibung: Laut Patentschrift besteht der Unterschied zu existierenden Netzen
darin, daß der Empfänger bestimmt, ob ein Informationspaket
überhaupt versendet wird, während im Internet die Zieladresse (IP)
der Informationspakete fest sei. Insofern seien existierende Netze
für „Push-Dienste“ ungeeignet, während die „Erfindung“ diese Probleme löse.
Alltagsparallelen:
- An einem Informationsstand liegen Broschüren aus. Ein Interessent
sagt dem Standbetreiber, für welche Themen („Kategorie-Identifizierer“) er sich interessiert. Indem der Standbetreiber dem Interessenten
die entsprechenden Broschüren gibt („zustellt“), verletzt er den Hauptanspruch.
- Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen usw.
Beispiele für Patentverletzung:
- Mailing-Listen
- Internet-Foren
- Usenet News
- Die bereits vor dem Internet existierenden Mailbox-Systeme
einschließlich UUCP
- Auch die TCP-Portnummer ist ein „Kategorie-Identifizierer“. Insofern verletzt jeder Paketfilter (Firewall) den
Hauptanspruch.
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