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Juni – Patent 2

EP1022875 Push-Netzwerk
  • EU-Patent auf Software (Algorithmus)
  • Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 12.1.2000 durch Nippon Telegraph and Telephone Corporation (Japan)
  • Gewährt am 1.6.2005
  • Prioritätsdatum: 25.1.1999 (also maximal gültig bis zum 25.1.2019)
  • Kanzlei: Skone James, Robert Edmund, Gill Jennings & Every LLP
  • Patentschrift beim FFII/Gauss
  • Patentschrift beim EPO/espacenet
  • Akteneinsicht beim EPO/epoline (Seit dem 14. August 2006 ist eine direkte Verlinkung der Akteneinsicht nicht mehr möglich. Stattdessen ist es nun erforderlich, JavaScript zu aktivieren, sich zu registrieren und die Patent-Nr. im Formular einzugeben.)
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
  • Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
  • Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent lizenzpflichtig werden.
  • Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als Spezialfälle mit abdeckt.
  • Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen. Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des gesamten Patentsystems.
  • In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation), sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.

Patentierte Idee: Informationen dorthin zustellen, wohin sie gehören

Hauptanspruch: Dem Informationspaket wird ein „Inhaltsidentifizierer“ und/oder „Kategorie-Identifizierer“ hinzugefügt, anhand dessen entschieden wird, an wen das Informationspaket zugestellt wird.

Sonstige Ansprüche: Die insgesamt 44 Ansprüche decken nahezu jeden Aspekt der Mehrbenutzer-Kommunikation ab.

  • Verzicht auf „Kategorie-Identifizierer“
  • Benutzung einer Tabelle, aus der hervorgeht, wer welche Informationen bekommen soll
  • Benutzer tragen sich auf verschiedene Weise in die Tabelle ein und wieder aus
  • Automatisches Löschen ungenutzter Zustellregeln nach verschiedenen Kriterien
  • Dynamisches Routing
  • Vermeiden von Schleifen
  • Nicht sofort zustellbare Pakete zwischenpuffern
  • Hierarchische Struktur
  • Informationen vom Server abrufen, evtl. gefiltert nach Inhalt und/oder Kategorie
  • Selektives Freigeben von Informationen auf dem Server

Beschreibung: Laut Patentschrift besteht der Unterschied zu existierenden Netzen darin, daß der Empfänger bestimmt, ob ein Informationspaket überhaupt versendet wird, während im Internet die Zieladresse (IP) der Informationspakete fest sei. Insofern seien existierende Netze für „Push-Dienste“ ungeeignet, während die „Erfindung“ diese Probleme löse.

Alltagsparallelen:

  • An einem Informationsstand liegen Broschüren aus. Ein Interessent sagt dem Standbetreiber, für welche Themen („Kategorie-Identifizierer“) er sich interessiert. Indem der Standbetreiber dem Interessenten die entsprechenden Broschüren gibt („zustellt“), verletzt er den Hauptanspruch.
  • Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen usw.

Beispiele für Patentverletzung:

  • Mailing-Listen
  • Internet-Foren
  • Usenet News
  • Die bereits vor dem Internet existierenden Mailbox-Systeme einschließlich UUCP
  • Auch die TCP-Portnummer ist ein „Kategorie-Identifizierer“. Insofern verletzt jeder Paketfilter (Firewall) den Hauptanspruch.

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