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März – Patent 3

EP619565 Automatisiertes Transaktionssystem mit einsteckbaren Karten zum Fernladen von Gebühren oder Dienstprogrammdaten

Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
  • Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
  • Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent lizenzpflichtig werden.
  • Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als Spezialfälle mit abdeckt.
  • Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen. Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des gesamten Patentsystems.
  • In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation), sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.

Patentierte Idee: Mit Chipkarten bezahlen

Hauptanspruch: Ein Geldbetrag wird im Speicher einer Chipkarte gespeichert. Das Terminal bucht den Betrag ab und händigt die Ware aus.

Sonstige Ansprüche:

  • Spezialisierung auf den Verkauf von Briefmarken und Frachtbriefen, die bei Bedarf gedruckt werden
  • Speichern zusätzlicher Grafikdaten auf der Chipkarte

Beschreibung: Die Patentschrift erläutert auf sehr umständliche Weise das Konzept des Bezahlens per Chipkarte. Dabei wird auch auf Sicherheitsaspekte eingegangen. Offenbar war den Autoren bereits klar, daß es unsicher ist, lediglich einen Geldbetrag auf einer Chipkarte zu speichern. „Aktive“ Karten, die Teile ihres Speichers gegen Zugriff von außen absichern können, sind wesentlich sicherer. In den Ansprüchen ist von alledem jedoch nichts zu sehen; hier ist nur von dem Speicher der Karte und darin gespeicherten Daten die Rede.

Alltagsparallele: Ein Käufer bezahlt seinem Verkäufer einen festen Betrag im Voraus. Der Verkäufer notiert dieses Guthaben auf einem Zettel (Chipkarte). Beim Kauf zieht der Verkäufer den Warenwert von dem notierten Guthaben ab und händigt die Ware aus. Das „Guthaben“ kann auch negativ werden. Damit fällt auch das „Anschreiben“ in Gaststätten unter dieses Patent.

Beispiele für Patentverletzung:

  • alle Bezahlverfahren, bei denen ein Guthaben auf einer Chipkarte gespeichert wird (z.B. Telefonkarte)

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