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März – Patent 3
EP619565
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Automatisiertes Transaktionssystem mit einsteckbaren Karten zum
Fernladen von Gebühren oder Dienstprogrammdaten
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
Patentierte Idee: Mit Chipkarten bezahlen Hauptanspruch: Ein Geldbetrag wird im Speicher einer Chipkarte gespeichert. Das Terminal bucht den Betrag ab und händigt die Ware aus. Sonstige Ansprüche:
Beschreibung: Die Patentschrift erläutert auf sehr umständliche Weise das Konzept des Bezahlens per Chipkarte. Dabei wird auch auf Sicherheitsaspekte eingegangen. Offenbar war den Autoren bereits klar, daß es unsicher ist, lediglich einen Geldbetrag auf einer Chipkarte zu speichern. „Aktive“ Karten, die Teile ihres Speichers gegen Zugriff von außen absichern können, sind wesentlich sicherer. In den Ansprüchen ist von alledem jedoch nichts zu sehen; hier ist nur von dem Speicher der Karte und darin gespeicherten Daten die Rede. Alltagsparallele: Ein Käufer bezahlt seinem Verkäufer einen festen Betrag im Voraus. Der Verkäufer notiert dieses Guthaben auf einem Zettel (Chipkarte). Beim Kauf zieht der Verkäufer den Warenwert von dem notierten Guthaben ab und händigt die Ware aus. Das „Guthaben“ kann auch negativ werden. Damit fällt auch das „Anschreiben“ in Gaststätten unter dieses Patent. Beispiele für Patentverletzung:
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