EP1044400
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Internet-basierter Aktualisierungsdienst für eine programmierbare
Steuerungsvorrichtung
- EU-Patent auf Software (Algorithmus)
- Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 7.9.1999 durch
Koninklijke Philips Electronics N.V. (Niederlande)
- Gewährt am 26.4.2006
- Prioritätsdatum: 17.9.1998 (also maximal gültig bis zum 17.9.2018)
- Kanzlei: Rechtsabteilung des Unternehmens
- Patentschrift beim FFII/Gauss
- Patentschrift beim EPO/espacenet
- Akteneinsicht beim EPO/epoline (Seit dem 14. August 2006 ist eine direkte Verlinkung der
Akteneinsicht nicht mehr möglich. Stattdessen ist es nun
erforderlich, JavaScript zu aktivieren, sich zu registrieren und
die Patent-Nr. im Formular einzugeben.)
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
- Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
- Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent
lizenzpflichtig werden.
- Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der
entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als
Spezialfälle mit abdeckt.
- Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen.
Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren
und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des
gesamten Patentsystems.
- In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es
einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält
ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation),
sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.
Patentierte Idee: Einen auf die Anwendungssituation passenden Gerätetreiber aus dem
Internet herunterladen
Hauptanspruch: Ein Steuergerät (z.B. ein Computer) mit grafischer
Benutzeroberfläche lädt einen an einen Parameter (geographische
Lage, Tageszeit, Jahreszeit, Benutzerprofil, Geräteinventar)
angepaßten Gerätetreiber aus dem Internet.
Sonstige Ansprüche:
- Gleichzeitig Kommandos an das Gerät übertragen
- Treiber als editierbarer Code
- Das Gerät interaktiv auswählen
- Computerprogramm, das das patentierte Verfahren umsetzt
- Steuergerät (z.B. Computer mit Software), das das patentierte
Verfahren umsetzt
Beschreibung: Die Patentschrift dokumentiert
- daß in der Unterhaltungselektronik immer komplexere Geräte zum
Einsatz kommen, die immer ausgefeiltere Fernbedienungen erfordern,
- daß programmierbare Fernbedienungen mit grafischer
Benutzeroberfläche (= Standard-Computer im Gehäuse einer
Fernbedienung) bereits im Handel erhältlich sind und
- daß das Nachladen verschiedener Gerätetreiber die universellen
Einsatzmöglichkeiten der Fernbedienung verbessert.
Obwohl in der Beschreibung überwiegend von einer Fernbedienung die
Rede ist, beziehen sich die Patentansprüche allgemein auf ein „Steuergerät“ – insbesondere also auch auf einen Standard-Computer, der mit Hilfe
von Treibern seine Peripheriegeräte steuert.
Alltagsparallele: In einer Fabrik wurde eine neue Maschine angeliefert. Der für die
Maschine zuständige Facharbeiter („Steuergerät“) stellt per Telefon Detailfragen an den Maschinenhersteller. Er
beschreibt, in welcher Weise („Benutzerprofil“) die neue Maschine eingesetzt werden soll, und läßt sich im
Gegenzug eine an die Situation angepaßte Bedienungsanleitung („Treiber“) durchgeben („aus dem Internet herunterladen“).
Beispiele für Patentverletzung: Viele Geräte, die von einem Computer gesteuert werden (z.B.
Drucker), werden mit einem Treiber mit graphischer
Benutzeroberfläche ausgeliefert, den man auch in angepasster Form
(z.B. in verschiedenen Sprachen) aus dem Internet herunterladen
kann.
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