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August – Patent 2

EP0999674 Verfahren zur Bereitstellung von Dienstgüte in IP-Netzwerken für verzögerungsempfindlichen (sic!) Verkehr
  • EU-Patent auf Software (Algorithmus)
  • Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 14.9.1999 durch Lucent Technologies Inc. (USA)
  • Gewährt am 28.4.2004
  • Prioritätsdatum: 22.9.1998 (also maximal gültig bis zum 22.9.2018)
  • Kanzlei: Rechtsabteilung des Unternehmens
  • Patentschrift beim FFII/Gauss
  • Patentschrift beim EPO/espacenet
  • Preis: Top 5 Killer Patent 2004 der Zeitschrift Technology Review des Massachusetts Institute of Technology (MIT) (Der Preis bezieht sich auf das US-Patent US6529499, das sich aber von seinem EU-Äquivalent EP0999674 nicht in nennenswerter Weise unterscheidet.)
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
  • Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
  • Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent lizenzpflichtig werden.
  • Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als Spezialfälle mit abdeckt.
  • Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen. Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des gesamten Patentsystems.
  • In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation), sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.

Patentierte Idee: Den Verbindungsaufbau für zeitkritische Verbindungen, speziell Telefongespräche, nur dann zulassen, wenn dafür genügend Bandbreite zur Verfügung steht

Hauptanspruch: In einem Gateway, das zeitkritischen Verbindungen Vorrang gegenüber zeitunkritischen Verbindungen einräumen kann, den Aufbau der zeitkritischen Verbindung ablehnen, wenn die Bandbreite nicht ausreicht

Sonstige Ansprüche:

  • Verbindungsaufbauanfrage durch den Sender
  • Den Aufbau der zeitkritischen Verbindung zulassen, wenn die Bandbreite ausreicht
  • Die tatsächliche Bandbreite überwachen und die Bandbreite des Senders nötigenfalls beschränken
  • Realisierung des Vorherigen in einem VPN zum Zwecke von Voice over IP
  • Verwendung desselben Servers für Voice over IP und VPN
  • Mehrere VPN (z.B. eins pro Teilnehmer)
  • Verwendung des Vorherigen, um bei Voice over IP zu garantieren, daß Verzögerungen und/oder Instabilitäten einen gegebenen Schwellwert nicht überschreiten
  • Verwendung von Netzwerk-Switches sowie diversen Standards (STM, MPLS, dynamisches Routing, OSPF)
  • Mehrere Server für mehrere administrative Bereiche
  • Auch für zeitunkritische Daten Bandbreite reservieren

Beschreibung: Die Patentschrift dokumentiert die Erkenntnis, daß die beanspruchten Algorithmen für Internet-Telefondienste (Voice over IP) wichtig sind.

Alltagsparallele: In der althergebrachten (analogen) Telefonie hat jede Leitung Kapazität für genau ein Telefonat. Wenn die Vermittlungsstelle (Gateway) feststellt, daß der gewünschte Teilnehmer bereits telefoniert (Bandbreite reicht nicht aus), lehnt sie den Aufbau einer weiteren Verbindung ab, und der Anrufer bekommt ein „Besetzt“-Zeichen.

Beispiele für Patentverletzung: Internet-Telefondienste (Voice Over IP) und zugehörige Software

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