Juli – Patent 2
EP0811961
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Verfahren zur Aufbereitung von dem Führer eines Fahrzeugs zu
übermittelnder Wegleitinformation
- EU-Patent auf Software (Algorithmus)
- Besitzer: Siemens AG (Deutschland)
- Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 28.1.1997 durch VDO Adolf
Schindling AG (Deutschland)
- Gewährt am 8.5.2002
- Prioritätsdatum: 5.6.1996 (also maximal gültig bis zum 5.6.2016)
- Kanzlei: Klein, Thomas, Dipl.-Ing. (FH)
- Einspruch eingelegt am 4.2.2003 durch DaimlerChrysler AG
(Deutschland) wegen mangelnder Neuheit und mangelnder
erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 100(a) EPÜ
- Einspruch abgelehnt am 14.5.2004
- Patentschrift beim FFII/Gauss
- Patentschrift beim EPO/espacenet
- Akteneinsicht beim EPO/epoline
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
- Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
- Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent
lizenzpflichtig werden.
- Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der
entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als
Spezialfälle mit abdeckt.
- Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen.
Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren
und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des
gesamten Patentsystems.
- In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es
einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält
ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation),
sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.
Patentierte Idee: Ein Navigationssystem gibt bei kurz aufeinanderfolgenden
Abzweigungen vorausschauende Hinweise wie z.B. „Dritte Straße rechts abbiegen“, anstatt erst unmittelbar vor der letzten Abzweigung darauf
hinzuweisen.
Hauptanspruch: Wenn der Abstand zu einer Abzweigung einen vorgegebenen
Mindestabstand unterschreitet, prüfen, ob es vorher noch weitere
Abzweigungen in dieselbe Richtung gibt, und diese ggf. in den
Hinweisen an den Fahrer mit berücksichtigen
Sonstige Ansprüche:
- Verwendung der Genauigkeit des Ortungssystems als Mindestabstand
- Die vorher abzweigenden Straßen nur dann zusammenfassen, wenn sie
enger zusammenliegen als der vorgegebene Mindestabstand
- Optische Anzeige durch einen Pfeil und zusätzliche Linien
- Sprachansage
Beschreibung: Die Patentschrift dokumentiert die Erkenntnis, daß Abzweigungen
gelegentlich in einem Abstand aufeinander folgen, der enger ist als
die Genauigkeit des Ortungssystems, und daß sich das sich daraus
ergebende Navigationsproblem durch die Zusammenfassung mehrerer
Abzweigungen in einem einzigen Hinweis lösen läßt.
Alltagsparallele: In einem PKW liest der Beifahrer die Straßennamen und vergleicht
sie mit einem Stadtplan (Ortungssystem). Sobald sich der PKW
mehreren kurz aufeinander folgenden Abzweigungen nähert
(Mindestabstand), sagt der Beifahrer (Sprachansage) zum Fahrer: „Dritte Straße rechts abbiegen.“
Beispiel für Patentverletzung: Jedes Fahrzeug-Navigationssystem
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