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Juli – Patent 2

EP0811961 Verfahren zur Aufbereitung von dem Führer eines Fahrzeugs zu übermittelnder Wegleitinformation
  • EU-Patent auf Software (Algorithmus)
  • Besitzer: Siemens AG (Deutschland)
  • Anmeldung beim Europäischen Patentamt am 28.1.1997 durch VDO Adolf Schindling AG (Deutschland)
  • Gewährt am 8.5.2002
  • Prioritätsdatum: 5.6.1996 (also maximal gültig bis zum 5.6.2016)
  • Kanzlei: Klein, Thomas, Dipl.-Ing. (FH)
  • Einspruch eingelegt am 4.2.2003 durch DaimlerChrysler AG (Deutschland) wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 100(a) EPÜ
  • Einspruch abgelehnt am 14.5.2004
  • Patentschrift beim FFII/Gauss
  • Patentschrift beim EPO/espacenet
  • Akteneinsicht beim EPO/epoline
Hinweise zum Lesen von Patentschriften:
  • Relevant ist nicht die Anmeldung (A1), sondern die erteilte Fassung (B1, evtl. B2) der Patentschrift. Letztere ist bei espacenet.com als grafische PDF-Datei („Also published as“) abrufbar.
  • Das Entscheidende sind die Ansprüche (Claims), denn hier steht, welche Handlungen durch das Patent lizenzpflichtig werden.
  • Um das Patent zu verletzen, genügt es, einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. In der Regel ist Anspruch 1 der entscheidende Hauptanspruch, der alle anderen Ansprüche als Spezialfälle mit abdeckt.
  • Die Beschreibung (Description) soll bei der Auslegung der Ansprüche helfen. Gleichzeitig soll sie das Wissen um die Erfindung dokumentieren und offenlegen. Diese Offenlegung ist der ursprüngliche Zweck des gesamten Patentsystems.
  • In der Praxis enthält eine Patentschrift keine näheren Hinweise darauf, wie der patentierte Vorgang realisiert werden kann, selbst wenn es einem der Patentinhaber per Lizenz gestattet. Insbesondere enthält ein Software-Patent keinen Programm-Code (Referenzimplementation), sondern beschreibt lediglich die Idee zu einer Software.

Patentierte Idee: Ein Navigationssystem gibt bei kurz aufeinanderfolgenden Abzweigungen vorausschauende Hinweise wie z.B. „Dritte Straße rechts abbiegen“, anstatt erst unmittelbar vor der letzten Abzweigung darauf hinzuweisen.

Hauptanspruch: Wenn der Abstand zu einer Abzweigung einen vorgegebenen Mindestabstand unterschreitet, prüfen, ob es vorher noch weitere Abzweigungen in dieselbe Richtung gibt, und diese ggf. in den Hinweisen an den Fahrer mit berücksichtigen

Sonstige Ansprüche:

  • Verwendung der Genauigkeit des Ortungssystems als Mindestabstand
  • Die vorher abzweigenden Straßen nur dann zusammenfassen, wenn sie enger zusammenliegen als der vorgegebene Mindestabstand
  • Optische Anzeige durch einen Pfeil und zusätzliche Linien
  • Sprachansage

Beschreibung: Die Patentschrift dokumentiert die Erkenntnis, daß Abzweigungen gelegentlich in einem Abstand aufeinander folgen, der enger ist als die Genauigkeit des Ortungssystems, und daß sich das sich daraus ergebende Navigationsproblem durch die Zusammenfassung mehrerer Abzweigungen in einem einzigen Hinweis lösen läßt.

Alltagsparallele: In einem PKW liest der Beifahrer die Straßennamen und vergleicht sie mit einem Stadtplan (Ortungssystem). Sobald sich der PKW mehreren kurz aufeinander folgenden Abzweigungen nähert (Mindestabstand), sagt der Beifahrer (Sprachansage) zum Fahrer: „Dritte Straße rechts abbiegen.“

Beispiel für Patentverletzung: Jedes Fahrzeug-Navigationssystem

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